Honorare und Preise bei Bildnutzung orientiert sich die Agentur an den Preisen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Grundsätzlich ist es jederzeit möglich, bei einer kontinuierlichen Zusammenarbeit pauschale Preise mit Motorsportpressebild Thomas Melzer zu vereinbaren. Bei Tageszeitungen Zeitschriften und Magazinen wird das übliche Anstrichhonorar akzeptiert. Die Recherche in unserer Datenbank ist kostenfrei.

1. Jegliche Verwendung des übersandten Bildmaterials ist honorarpflichtig. Die Honorarsätze sind vor der Verwendung zu vereinbaren und richten sich nach Medium, Art und Umfang der Nutzung. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Auskünfte vor der Nutzung zu erteilen. Macht der Besteller keine genauen Abgaben, ist die Agentur berechtigt, ein Pauschalhonorar anzusetzen.

2. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung gelten Honorarvereinbarungen nur für eine einmalige Veröffentlichung in einem einzigen Verlagsobjekt und nur für die erste Auflage in der Originalsprache. Jede weitere Verwendung (z.B. auch das Produktbegleitende Prospekt, Werbung, Klappentext, Rezension, Nachdruck, Lizenzausgabe wie z.b in Buchgemeinschaften, Leseringen etc.) ist erneut honorarpflichtig und bedarf auch der erneuten Zustimmung.

3. Die Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden Bedingung der Gutschrift der gesamten vereinbarten Vergütung übertragen.

4. Exklusivrechte und Sperrfristen unterliegen einem zusätzlichen Honorar von mindestens 100% des Grundhonorars für die Nutzung der entsprechenden Aufnahme.

5. Sobald der Besteller bekundet hat , dass er das gelieferte Bildmaterial ganz oder teilweise nutzen will, ist die Agentur berechtigt, ihm die Vergabe von Nutzungsrechten in Rechnung zu stellen, auch wenn die die Veröffentlichung oder sonstige Nutzung noch nicht erfolgte. Sämtliche berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluß geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind stets nach Erhalt und ohne Abzug fällig und zahlbar. Bank- und Versandgebühren sowie sonstige mit der Zahlung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Motorsportpressebild Thomas Melzer berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 5% per Monat auf den Rechnungsbetrag zu verlangen. Die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten. Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden möglich.

V. Urhebervermerk, Belegexemplar

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Veröffentlichung einer Aufnahme mit einem entsprechenden Urhebervermerk unter zweifelsfreier Zuordnung zum Bild zu versehen. Motorsportpressebild Thomas Melzer hat das Recht, im Einzelfall dessen Unterlassung zu verlangen. Wird diese Verpflichtung verletzt, erhält Motorsportpressebild Thomas Melzer einen Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte Honorar bzw. das von Motorsportpressebild Thomas Melzer zu beanspruchende Grundhonorar.

2. Von jeder Veröffentlichung sind unaufgefordert zwei vollständige Belegexemplare mit Anstrich zuzusenden. VII. Persönlichkeitsrechte Persönlichkeitsrechte sind nach §22 u.23 KuG seitens des Verwenders zu beachten. Tendenzfremde Verwendung und Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen können, sind unzulässig und machen den Verwender schadenersatzpflichtig. Eine Haftung im Falle des Missbrauch dieser Rechte kann von Motorsportpressebild Thomas Melzer nicht übernommen werden.

IX. Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Für alle vertraglichen Beziehungen, auch bei Lieferung oder Nutzungsrechteinräumung ins Ausland, gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.

3. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.

4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sigmaringen. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt, ist als Gerichtsstand D-72488 Sigmaringen vereinbart.